Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für den Schiffsführerschein
(1) Den Schiffsführerschein erhält nur, wer
1.
das 21. Lebensjahr vollendet hat;
2.
zum Schiffsführer geeignet ist;
3.
die erforderliche Befähigung besitzt.
(2) 1Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, daß der Bewerber insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt sowie allgemein körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. 2Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes vorzulegen.
(3) Inhaber eines Schiffsführerscheins der Klasse B haben alle fünf Jahre ihre körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes nachzuweisen.