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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 11
Abnahme der Prüfung
(1) Die Untersuchungsstelle leitet der Kreisverwaltungsbehörde eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf zu.
(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitzustellen.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag des Bewerbers.
(4) Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühstens nach Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden.