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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 13
Anerkennung anderer Schiffsführerscheine
1Einen Schiffsführerschein nach dieser Verordnung benötigt nicht, wer ein vergleichbares Befähigungszeugnis einer Behörde des Bundes, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder einer vom Bund oder einem Land der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Stelle besitzt. 2Das gleiche gilt für die Inhaber entsprechender ausländischer Befähigungszeugnisse.