Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 12
Widerruf
(1) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber eines Schiffsführerscheins zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, so kann die Kreisverwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerruf der Erteilung des Schiffsführerscheins die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Befristungen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Schiffsführerscheins festsetzen.