Inhalt
(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B:
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Fahrgastschiffe,
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Klasse C:
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Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
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(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
(3) 1Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.