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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 6
Schiffsführerschein
(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B:
Fahrgastschiffe,
Klasse C:
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
(3) 1Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.