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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 10
Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins
(1) 1Der Schiffsführerschein wird auf Antrag erteilt. 2Im Antrag ist die Klasse, für die der Schiffsführerschein ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
3.
ein Zeugnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2) über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,
4.
eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes1 zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt worden ist.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-7