Inhalt
§ 10
Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins
(1) 1Der Schiffsführerschein wird auf Antrag erteilt. 2Im Antrag ist die Klasse, für die der Schiffsführerschein ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
- 2.
ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
- 3.
ein Zeugnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2) über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,
- 4.
eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt worden ist.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-7