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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. 2Die Wiederholung ist nur möglich, wenn die Studierenden erneut zum Vorbereitungsdienst oder zur pädagogischen Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen wurden.
(2) 1Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Die Note aus den projektbezogenen Leistungen und dem Gutachten gemäß den §§ 16 und 18 aus der ersten Prüfung wird jeweils unverändert übernommen. 3Die oder der Studierende hat die Wahl, welches Prüfungszeugnis sie oder er gelten lassen will. 4Das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung wird nur ausgehändigt, wenn das erste Prüfungszeugnis zurückgegeben wird. 5Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung des Ergebnisses hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. 6Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) 1Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.