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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 12
Prüferinnen und Prüfer
Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:
1.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
2.
an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;
3.
Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;
4.
für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.