Inhalt
    
    
            
              § 12
               Prüferinnen und Prüfer 
              
             
            Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:
            
              - 1.
 
              - 
                
die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
               
              
              - 2.
 
              - 
                
an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;
               
              
              - 3.
 
              - 
                
Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;
               
              
              - 4.
 
              - 
                
für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.