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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 19
Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote
1.
aus der Pädagogik und Psychologie
zweifach,
2.
aus der Didaktik
zweifach,
3.
aus der Fachdidaktik
einfach,
4.
aus Schulrecht/Schulkunde
einfach,
5.
aus den projektbezogenen Leistungen
zweifach,
6.
aus den beiden Lehrproben je
zweifach,
7.
aus dem Gutachten
vierfach.
3Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. 4Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.