Inhalt

QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 20
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4,50 ist,
2.
in beiden Fächern der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,
3.
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist,
4.
eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
5.
im Gutachten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde.