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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 13
Prüfungstermin und Nachteilsausgleich
(1) Die Prüfungszeiträume für die Lehrproben und die übrigen Prüfungstermine werden durch die Leiterin oder den Leiter des Staatsinstituts festgesetzt und sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.
(2) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts zu stellen, die oder der über den Nachteilsausgleich entscheidet.