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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 11
Vorsitz des Prüfungsausschusses, örtliche Prüfungsleitung
(1) 1Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1.
stellt aufgrund der erzielten Prüfungsnoten das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest,
2.
stellt das Prüfungszeugnis aus,
3.
wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus,
4.
entscheidet über die Einwendungen gemäß § 21,
5.
trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
2Die Aufgabe nach Satz 1 Nr. 3 kann auf fachlich besonders ausgewiesene Prüferinnen und Prüfer übertragen werden. 3Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
(2) 1Die örtliche Prüfungsleitung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts wahrgenommen. 2Ihr obliegt es
1.
die Prüferinnen und Prüfer einzuteilen,
2.
Zeit und Ort der Prüfungen festzulegen,
3.
die Durchführung der Prüfungen zu organisieren,
4.
das Gutachten gemäß § 18 einzuholen.