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Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte – QualVFL) Vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571) BayRS 2038-3-4-7-6-K/I (§§ 1–28)
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Teil 1 Allgemeines (§§ 1–3)
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Teil 2 Eignungsprüfung für die Qualifikation zur Fachlehrkraft an beruflichen Schulen (§§ 4–6)
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Teil 3 Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen, pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen (§§ 7–8)
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Teil 4 Qualifikationsprüfung (§§ 9–24)
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Teil 5 Sonstige Qualifikation für Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen (§§ 25–26)
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Teil 6 Fachlehrkräfte Sonderpädagogik (§ 27)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 28)
§ 28 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
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Teil 7 Schlussvorschriften
§ 28 Inkrafttreten