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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
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Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung – QualV)
Vom 2. November 2007
(GVBl. S. 767)
BayRS 2210-1-1-3-K/WK

Vollzitat nach RedR: Qualifikationsverordnung (QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767, BayRS 2210-1-1-3-K/WK), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355) geändert worden ist
Es erlassen auf Grund von
1.
Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 2, Art. 50 Nr. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
2.
Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:
§ 1
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge, die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.
(2) 1Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. 2Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 erworben. 3Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
(3) Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 für einen Lehramtsstudiengang berechtigen zu den in der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Erweiterungen des Studiums nur insoweit, als es sich um einschlägige Fächer und Fachrichtungen handelt; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
(4) Soweit bei einem Studiengang die Immatrikulation in mehreren nach Haupt- und Nebenfach unterschiedenen Studienfächern erforderlich ist, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für das Hauptfach nachgewiesen werden; ist die Immatrikulation in zwei Hauptfächern erforderlich, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für eines der zwei Hauptfächer nachgewiesen werden.
§ 2
Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg);
2.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
3.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
4.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West;
5.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß §§ 1, 5 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS 2235-5-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule;
2.
Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
4.
Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn
a)
Verwaltung und Finanzen;
b)
Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;
c)
Justiz;
d)
Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;
e)
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
§ 4
Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule,
2.
Zeugnis der Fachhochschulreife nach bestandener staatlicher Ergänzungsprüfung in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ in jedem der beiden Zeugnisse,
3.
Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 24 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
jedoch jeweils nur für einschlägige Studiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
§ 5
Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule; Gleiches gilt für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen; für den Zugang zu Lehramtsstudiengängen und zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen für Berufs- und Wirtschaftspädagogen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, welche Studiengänge als eng verwandt gelten;
2.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in einer bzw. einem der in § 3 Nr. 4 genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten Studiengang;
3.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang einer Universität für einen Magisterstudiengang mit dem bisherigen ersten Nebenfach oder weiteren Fach als Hauptfach, wenn sich gemäß der Magisterprüfungsordnung die Zwischenprüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach oder weiteren Fach in Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht unterscheiden; dies gilt sinngemäß für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die nach den Festlegungen der Prüfungsordnung in einem Bachelorstudiengang mit Haupt- und Nebenfächern innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;
4.
Abschlusszeugnis des Studiengangs Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) mit der Gesamtnote „gut“ für den Studiengang Brauwesen und Getränketechnologie und eng verwandte Studiengänge.
§ 6
Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg);
2.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule oder Gesamtschule, soweit dieser eine gymnasiale Oberstufe angegliedert ist;
3.
Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen oder für das Land Baden-Württemberg, jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife;
4.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
5.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
6.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde der zuständigen obersten Landesbehörde;
7.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, die im Herkunftsland kein Hochschulzugangszeugnis, jedoch die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer zum Sekundarabschluss (II) führenden Schule erlangt haben (ausgenommen Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion);
8.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung am Oberstufenkolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.
(2) 1Abs. 1 gilt nur, wenn die Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden bayerischen Zeugnis festgestellt hat. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss
1.
im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist und
2.
an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde.
3Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn das Zeugnis sowie der diesem zugrunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) voll entsprechen.
§ 7
Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Gesamthochschule;
2.
Zeugnis über die bestandene Erste Lehramtsprüfung nach einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule;
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
4.
Zeugnis über eine § 3 Nr. 4 entsprechende Prüfung, soweit die Ausbildung vollständig an einer Beamtenfachhochschule oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert worden ist,
5.
Abschlusszeugnis einer Berufsakademie in Sachsen oder einer Berufsakademie eines anderen Landes nach dem Modell Sachsen.
§ 8
Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder
2.
Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht,
jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2 festgelegten einschlägigen Studiengänge.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9
Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene
1.
Vorprüfung an einer Universität für den gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;
2.
Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten Studiengang;
3.
Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;
4.
Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.
2Für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3Den in Satz 1 Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. 4Im Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 10
Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch die
1.
in der Regel im Ausland erworbenen
a)
Reifezeugnisse, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BayRS 2235-1-2-1-UK) ausgestellt worden sind,
b)
Zeugnisse der Europäischen Schulen über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung;
2.
im Ausland erworbenen
a)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Deutschen Auslandsschulen,
b)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von deutschen Schulen im Ausland, die auf Grund von Einzelermächtigungen durch die Kultusministerkonferenz die deutsche Abitur- bzw. Reifeprüfung abhalten,
c)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Privatschulen im deutschsprachigen Ausland, die auf Grund einer besonderen Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt wurden,
d)
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundarabschluss (II) nach den Landesbestimmungen führen.
(2) 1Deutsche Auslandsschulen im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sind deutsche Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz als Vollanstalten anerkannt und zur regelmäßigen Abhaltung der deutschen Abitur- bzw. Reifeprüfung berechtigt sind. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 nur für solche deutschen Schulen im Ausland, die durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der entsprechenden Prüfung ermächtigt worden sind.
§ 11
Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
(1) 1Sonstige Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. 2Dies gilt entsprechend für Bildungsnachweise, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden.
(2) 1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist das Landesamt für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle), im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen. 2Die Anerkennungsentscheidungen von zuständigen Stellen anderer Länder werden anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
(3) Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Universität des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen lassen.
(4) 1Entsprechen die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht. 2Diese wird vom Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung gemäß der Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) vom 22. April 1994 (GVBl S. 434, BayRS 2235-3-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 3Abweichend von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
1.
als Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ALPO oder
2.
als Bestätigungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 ALPO durchgeführt.
(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze 2 und 3, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
§ 12
Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
(1) 1Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit sowie in einer zentralen Eignungsprüfung nachzuweisen. 2Sportstudiengänge im Sinn des Satzes 1 sind:
1.
Sportstudiengänge mit dem Abschluss Bachelor, es sei denn sportpraktische Fähigkeiten sind für das Studium des Studiengangs von weit untergeordneter Bedeutung;
2.
das Studium des Fachs Sport im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs (§§ 57 und 83 LPO I).
(2) 1Die bestandene Eignungsprüfung ist grundsätzlich nur 36 Monate gültig. 2Die Dauer der Gültigkeit verlängert sich entsprechend für Personen, die freiwilligen Wehrdienst oder freiwillige soziale Dienste auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben und unmittelbar anschließend ihr Studium aufnehmen.
(3) 1Die Anmeldung zur Prüfung muss bis zum 1. Juni des Jahres (Ausschlussfrist) online erfolgen. 2Näheres zum Anmeldeverfahren, insbesondere das Internetportal, auf welchem die Anmeldung vorzunehmen und ein Passbild in digitaler Form hochzuladen ist, der Vorlagezeitpunkt und der Inhalt des ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit, das nicht älter als drei Monate sein darf, sowie Zeitpunkt und Ort von Haupt- und Nachtermin der Eignungsprüfung werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
(4) 1Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt. 2Das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
(5) 1Wer Leistungssport betreibt und mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung die Bestätigung eines Sportverbands über die Mitgliedschaft in einem A-, B- oder C-Kader vorlegt und einen entsprechenden Antrag stellt, kann von einschlägigen Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. 2Im Bereich der Sportspiele wird auch eine Bestätigung über die Berufung in die Junioren-Landesauswahlmannschaft anerkannt, soweit ein zuständiger Sportverband keine A-, B- oder C-Kader führt. 3Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(6) 1Wer bereits an einer anderen Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland oder Ausland an einer vergleichbaren Eignungsprüfung in allen Disziplinen teilgenommen und diese bestanden hat, wobei die Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung zum Zeitpunkt des Endes der Anmeldefrist zur Eignungsprüfung (Abs. 3 Satz 1) nicht älter als 36 Monate sein darf, oder seine Eignung für das Studium des Sportstudiengangs durch sonstige gleichwertige sportpraktische Prüfungsergebnisse im Rahmen eines Studiums nachweist, kann auf Antrag von der Eignungsprüfung oder Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. 2Der Antrag ist bis 15. Juli des Jahres (Ausschlussfrist) an den Prüfungsausschuss zu richten. 3Nicht anerkannte Prüfungsteile können zum Nachtermin abgelegt werden.
§ 13
Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) Gemeinsam für alle Universitäten, die Sportstudiengänge (§ 12 Abs. 1 Satz 2) anbieten, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Durchführung der Eignungsprüfung plant, soweit diese über die örtliche Organisation hinausgeht, für jede Eignungsprüfung die Prüfungskommission (§ 14) bestellt sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Regelung des Prüfungsverfahrens der Eignungsprüfung berät.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils die Personen an, die die mit der Durchführung der Sportstudiengänge an den einzelnen Universitäten beauftragte Einrichtung leiten oder stellvertretend leiten oder als hauptberufliche Lehrperson dort tätig sind. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sein vorsitzendes Mitglied werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. 3Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Prüfungsausschusses und trifft die Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 und 6.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
§ 14
Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) 1Es werden für die Prüfung der Frauen und für die Prüfung der Männer getrennte Prüfungskommissionen gebildet. 2Die jeweilige Prüfungskommission ist für die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zuständig und verantwortet die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
(2) 1Der jeweiligen Prüfungskommission gehören an:
1.
als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzende die Person, die diejenige Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 im Prüfungsausschuss vertritt, an der die Eignungsprüfung durchgeführt wird, und
2.
die für die Durchführung der Eignungsprüfung notwendige Zahl von Prüfern und Prüferinnen.
2Die Prüfer und Prüferinnen werden auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der hauptberuflichen Lehrpersonen an den Universitäten berufen. 3Sie müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüfV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
§ 15
Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsgebieten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 werden im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
(2) 1Messbare Leistungen werden anhand von Wertungstabellen bewertet; diese werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 2Nicht messbare Leistungen werden von mindestens zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfer und Prüferinnen) bewertet. 3Können sich die Prüfer und Prüferinnen nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet die Prüfungskommission.
(3) 1Werden innerhalb eines Prüfungsgebiets nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Teilprüfungen durchgeführt, wird zur Bildung der Endnote der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen ermittelt und, sofern der Durchschnitt nicht auf eine ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 lautet, auf die nächstliegende ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 auf- bzw. abgerundet; liegt der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen genau in der Mitte zweier unmittelbar aufeinander folgender Notenstufen gemäß Abs. 1, wird auf die nächstliegende bessere Notenstufe gerundet. 2Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Endnoten der fünf Prüfungsgebiete gebildet. 3Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) 1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
2.
in bestimmten Teilprüfungen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit können Prüfungsgebiete oder Teilprüfungen ausgenommen werden; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
(5) Die Prüfung gilt insgesamt als abgelegt und nicht bestanden, wenn Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung oder von einzelnen Teilen der Prüfung zurücktreten.
(6) 1Die für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe müssen der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit oder Verletzung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Zeugnisses eines Gesundheitsamts oder gegebenenfalls der sportmedizinischen Abteilung der Universität, an der die Eignungsprüfung stattfindet, verlangt werden. 3Werden die Gründe spätestens bis zum vierten Tag nach Prüfungsbeginn geltend gemacht und von der jeweiligen Prüfungskommission anerkannt, so kann die Prüfung zum Nachtermin abgelegt bzw. fortgesetzt werden. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. 5Wer sich ordnungsgemäß zur Eignungsprüfung angemeldet hat, aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Eignungsprüfung zum Haupttermin verhindert ist, kann auf Antrag unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vom Prüfungsausschuss zur Ablegung der gesamten Eignungsprüfung zum Nachtermin zugelassen werden.
(7) Haben sich Prüfungsteilnehmende einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(8) 1Das Ergebnis der abgeschlossenen Eignungsprüfung ist den Prüfungsteilnehmenden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. 2Ist die Eignungsprüfung insgesamt nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so sind die Gründe hierfür anzugeben.
§ 16
Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
1Die Qualifikation für das Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Kunst oder für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Kunst, der Architektur, Innenarchitektur oder eines eng verwandten Studiengangs an einer Akademie der Bildenden Künste wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. 2Für andere Studiengänge ist auch eine abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend; die Hochschulen können für diese Studiengänge bei außergewöhnlicher künstlerischer Begabung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern wenigstens die Schulpflicht erfüllt ist.
§ 17
Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule für Musik wird nachgewiesen
1.
beim Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Musik oder bei den Studiengängen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30;
2.
bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang durch die allgemeine Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29;
3.
beim Studiengang Lichtgestaltung oder einem eng verwandten Studiengang
a)
durch einen amtlichen Befähigungsnachweis als Beleuchtungsmeister oder einen gleichwertigen Nachweis oder
b)
durch ein Hochschulzeugnis über die Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbau oder in einem eng verwandten Studiengang sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit an einem Theater; der Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem der genannten Studiengänge oder in einem eng verwandten Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;
4.
beim Studiengang Maskenbild oder einem eng verwandten Studiengang durch die Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem künstlerisch-handwerklichen Ausbildungsberuf.
(2) Die Hochschulen können bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang Ausnahmen zulassen, soweit in der Eignungsprüfung gemäß § 19 eine außergewöhnliche Begabung und Eignung sowie mindestens der mittlere Schulabschluss nachgewiesen werden.
§ 18
Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
1Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. 2Die Hochschule kann bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis absolviert wurde.
§ 19
Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
(1) Für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen ist neben der Qualifikation nach §§ 16, 17 oder 18 eine dem gewählten Studiengang entsprechende Begabung und Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(2) 1Die Hochschulen legen die Einzelheiten des Eignungsprüfungsverfahrens für die Aufnahme des Studiums durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:
1.
die Studiengänge, für die Eignungsprüfungen durchgeführt werden, und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten,
2.
Anmeldefristen, Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung,
3.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung,
4.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
5.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
6.
die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses,
7.
die Wiederholungsmöglichkeit,
8.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
9.
der Nachteilsausgleich.
2Art. 43 Abs. 4 BayHSchG bleibt unberührt. 3Bei Lehramtsstudiengängen ist zu der jeweiligen Satzung das Einvernehmen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen.
§ 20
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) 1Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
2.
die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
3.
die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.
2Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.
§ 21
Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
1Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife
1.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule;
2.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Augenoptik, Brauwesen und Getränketechnik, Fremdsprachenberufe, Hauswirtschaft, Holzgestaltung, Landwirtschaft (Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung), Medizintechnik, Restauratorenausbildung oder Wirtschaft;
3.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jeweils in Verbindung mit dem Nachweis über die Prüfung in Mathematik;
4.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule;
5.
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder einer von ihm beauftragten Stelle für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;
6.
des Telekollegs II;
7.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens;
8.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen;
9.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement;
10.
einer öffentlichen Berufsschule im Rahmen des Schulversuchs „Berufsschule Plus – BS+“.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Besuch einer staatlich genehmigten Schule der in Satz 1 genannten Schulen von einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, und für eine Bescheinigung gemäß § 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung über die bestandene Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule in Verbindung mit einem Nachweis über den Besuch der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder über den Besuch der Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums.
§ 22
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jedoch jeweils nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung im Kindesalter und eng verwandte Studiengänge, für Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik zusätzlich für den Fachhochschulstudiengang Heilpädagogik;
2.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Pflegemanagement, Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge;
3.
Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtung Brauwesen und Getränketechnik in Verbindung mit einer Urkunde der Regierung über den Erwerb der Fachhochschulreife, jedoch nur für den Studiengang Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) und eng verwandte Studiengänge;
4.
Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule, jedoch jeweils nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
§ 23
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der Hochschule für Politik München über die bestandene Abschlussprüfung gemäß §§ 5 ff der Prüfungsordnung der Hochschule für Politik vom 18. September 1981 (KMBl II S. 661) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge.
§ 24
Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die Fachhochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 3, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule;
2.
Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen;
3.
Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Land Baden-Württemberg;
4.
Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule.
(2) Als Nachweise der Fachhochschulreife gelten, vorbehaltlich des Abs. 3, auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworben worden sind.
(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 25
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für ein Studium im gleichen oder in einem eng verwandten Fachhochschulstudiengang, soweit der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin bisher nicht mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachweisen kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung einer Gesamthochschule ohne den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse. 3Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeugnissen über die bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen.
§ 26
Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
(1) 1Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der hierfür zuständigen Stelle anerkannt worden sind. 2§ 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle, im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen. 2§ 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennung setzt voraus, dass die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen lassen.
(4) 1Entsprechen die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht bereits erfolgreich an einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 teilgenommen hat. 2Diese wird vom Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung gemäß der Ordnung für das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg (Studienkollegordnung FH) vom 22. April 1994 (GVBl S. 445, BayRS 2235-3-2-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 3Abweichend von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion als Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs gemäß § 6 Abs. 3 ALPO durchgeführt.
(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze 2 und 3, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.
§ 27
Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
(1) 1Für das Studium der Fachhochschulstudiengänge Gestaltung, Architektur und Innenarchitektur oder eines eng verwandten Studiengangs ist neben der Qualifikation nach § 20 Abs. 1 eine dem Fachhochschulstudiengang entsprechende künstlerische Begabung und Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen. 2§ 19 Abs. 2 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 10 entsprechend.
(2) 1Von der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Innenarchitektur oder einen eng verwandten Studiengang ist befreit, wer eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Innenarchitektur mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Von der Eignungsprüfung für den Fachhochschulstudiengang Gestaltung oder einen eng verwandten Studiengang kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wer eine Abschlussprüfung einer Fachoberschule der Ausbildungsrichtung Gestaltung erfolgreich abgelegt und dabei in den fachbezogenen Fächern mindestens gute Leistungen erbracht hat.
§ 28
Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
Wird die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule Ulm nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg nachgewiesen, gilt dies auch als Nachweis der Qualifikation für ein Studium der Studiengänge an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm, die gemeinsam mit der Hochschule Ulm angeboten werden.
§ 29
Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
(1) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung,
2.
Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst,
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen,
4.
Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
5.
Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.
2Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.
(2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise
1.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 gilt Abs. 1 entsprechend,
2.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(3) 1Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(4) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch
1.
eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder
2.
ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder
3.
ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.
2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG.
§ 30
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
(1) 1Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
2.
anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
3.
Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und
4.
jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern.
2Eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wird von der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, anerkannt, wenn sie gleichwertig im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ist; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 2 genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. 4Die Hochschule, an der das Beratungsgespräch gemäß Satz 1 Nr. 3 stattgefunden hat, stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 5§ 29 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG.
(3) 1Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. 3Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.
(4) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Berufspraxis im Sinn von Abs. 1.
§ 31
Hochschulzugangsprüfung
(1) 1Die Hochschulzugangsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, Vorkenntnisse, geistigen Fähigkeiten und Motivation für das angestrebte Studium geeignet ist. 2Sie muss aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen sowie die wesentlichen allgemeinbildenden und fachlichen Grundlagen umfassen, die für das angestrebte Studium erforderlich sind. 3Die Hochschulen legen die Einzelheiten der Prüfung durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:
1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,
2.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
3.
Gegenstand, Dauer, Kriterien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen der Prüfung,
4.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
5.
die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsteile und des Prüfungsgesamtergebnisses,
6.
die Wiederholungsmöglichkeit,
7.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
8.
der Nachteilsausgleich.
(2) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 fest, bescheinigt sie die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang, die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung.
§ 32
Probestudium
(1) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fest, bescheinigt sie die Berechtigung zum Probestudium für den beantragten Studiengang.
(2) Das Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dauert mindestens zwei und höchstens drei Semester, in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester.
(3) Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang.
(4) Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.
§ 33
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
1Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. 2Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.

Abschnitt 5 Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen

§ 34
Eignungsfeststellungsverfahren
1Die Hochschulen legen durch Satzung die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, in der neben den Gründen für dessen Einführung insbesondere zu regeln ist:
1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,
2.
die Festlegung der Kriterien und deren jeweiliger prozentualer Anteil am Ergebnis (Art. 44 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 BayHSchG),
3.
die Zusammensetzung der Auswahlkommission,
4.
im Fall eines Auswahlgesprächs der Gegenstand, die Dauer sowie die Beurteilungskriterien,
5.
im Fall eines Tests (Leistungserhebung in schriftlicher Form) der Gegenstand, die Dauer, die Grundsätze der Bewertung sowie die Ermittlung des Testergebnisses,
6.
die Niederschrift über den Ablauf des Feststellungsverfahrens,
7.
die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,
8.
die Wiederholungsmöglichkeit.
2Im Fall einer Leistungserhebung in schriftlicher Form ist ein anonymisiertes Testverfahren sicherzustellen.

Abschnitt 6 Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

§ 35
Gaststudierende
(1) Gaststudierende (Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG) bedürfen grundsätzlich derselben Qualifikation wie die Studierenden.
(2) 1Die Hochschule kann – bei Nachweis mindestens des mittleren Schulabschlusses oder Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses – Ausnahmen von der nach Abs. 1 erforderlichen Qualifikation zulassen, wenn sie auf Grund der Vorbildung, der Berufserfahrung oder der sonstigen persönlichen Umstände des Bewerbers oder der Bewerberin zu der Auffassung gelangt, dass den einzelnen Unterrichtsveranstaltungen, für die die Immatrikulation erfolgen soll, gefolgt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht für Unterrichtsveranstaltungen, in denen Prüfungsleistungen oder Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erworben werden. 3Art. 42 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.

Abschnitt 7 Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen

§ 36
Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Abschnitte 1 bis 6 und 8 gelten mit Ausnahme der §§ 12 bis 15 für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend.
(2) 1In die zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge (§§ 12 bis 15) kann eine staatlich anerkannte Hochschule, die einen Sportstudiengang anbietet, auf Antrag, über den das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet, einbezogen werden. 2Stellt die Hochschule keinen Antrag, regelt sie die Einzelheiten der Eignungsprüfung durch Satzung; § 19 Abs. 2 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nrn. 9 und 10 entsprechend. 3Die Zulassung zur Eignungsprüfung kann nur bei Erfüllung der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und Vorlage eines ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit erfolgen.
(3) Für andere, nicht in Abschnitt 2 genannte künstlerische Studiengänge kann die Hochschule durch Satzung neben der Eignungsprüfung den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 BayHSchG und weitere Vorbildungsnachweise fordern.
(4) Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bei Hochschulen, die noch nicht über die dauerhafte staatliche Anerkennung verfügen, die Zeugnisanerkennungsstelle.
§ 37
Zuständigkeiten
Über das Vorliegen der jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen entscheidet die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 38
Fortgeltung von Altberechtigungen
(1) Bildungsnachweise, die den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern nach den Übergangsbestimmungen der §§ 64 bis 74 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eröffnet haben, gelten abgesehen von den in § 65 Abs. 1 Nr. 3, § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 71a genannten Zeugnissen als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort.
(2) Die Zeugnisse der im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Jahrgangsstufe 13 an Fachoberschulen erworbenen fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen Fachoberschule, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache, welche nach § 2 Nr. 6 und § 4 Nr. 3 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern eröffnet haben, gelten als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.
(4) Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.
(5) Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife der Fachhochschule Amberg-Weiden, jedoch nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
§ 39
Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
Eine Immatrikulation als Studierender oder Studierende ist ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife möglich
1.
an Universitäten im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern;
2.
an Fachhochschulen im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern.
§ 40
Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
1Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen, Eignungsprüfungen oder sonstige Prüfungen, die den in dieser Verordnung genannten Qualifikationen gleichwertig sind, können im Einzelfall anerkannt werden
1.
soweit es sich um solche außerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder einer von diesem beauftragten Stelle,
2.
soweit es sich um solche innerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder einer von diesem beauftragten Stelle.
2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) § 40a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
München, den 2. November 2007
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Thomas G o p p e l , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried S c h n e i d e r , Staatsminister