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Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
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Abschnitt 1 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten (§§ 1–15)
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Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen (§§ 16–19)
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Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen (§§ 20–28)
§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten
§ 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
§ 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
§ 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
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Abschnitt 4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (§§ 29–33)
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Abschnitt 5 Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen (§ 34)
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Abschnitt 6 Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen (§ 35)
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Abschnitt 7 Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen (§ 36)
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Abschnitt 8 Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 37–41)
[Schlussformel]
Inhalt
QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
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Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen
§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten
§ 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
§ 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
§ 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm