Inhalt
§ 20
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) 1Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
- 1.
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die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
- 2.
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die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
- 3.
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die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.
2Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.