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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 3
Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule;
2.
Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
4.
Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn
a)
Verwaltung und Finanzen;
b)
Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;
c)
Justiz;
d)
Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;
e)
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.