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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 30
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
(1) 1Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
2.
anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
3.
Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und
4.
jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern.
2Eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wird von der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, anerkannt, wenn sie gleichwertig im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ist; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 2 genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. 4Die Hochschule, an der das Beratungsgespräch gemäß Satz 1 Nr. 3 stattgefunden hat, stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 5 § 29 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG.
(3) 1Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll. 3Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.
(4) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Berufspraxis im Sinn von Abs. 1.