Inhalt

QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 31
Hochschulzugangsprüfung
(1) 1Die Hochschulzugangsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, Vorkenntnisse, geistigen Fähigkeiten und Motivation für das angestrebte Studium geeignet ist. 2Sie muss aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen sowie die wesentlichen allgemeinbildenden und fachlichen Grundlagen umfassen, die für das angestrebte Studium erforderlich sind. 3Die Hochschulen legen die Einzelheiten der Prüfung durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:
1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,
2.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
3.
Gegenstand, Dauer, Kriterien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen der Prüfung,
4.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
5.
die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsteile und des Prüfungsgesamtergebnisses,
6.
die Wiederholungsmöglichkeit,
7.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
8.
der Nachteilsausgleich.
(2) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 fest, bescheinigt sie die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang, die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung.