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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 28
Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
Wird die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule Ulm nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg nachgewiesen, gilt dies auch als Nachweis der Qualifikation für ein Studium der Studiengänge an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm, die gemeinsam mit der Hochschule Ulm angeboten werden.