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Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
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Abschnitt 1 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten (§§ 1–15)
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Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen (§§ 16–19)
§ 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
§ 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
§ 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
§ 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
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Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen (§§ 20–28)
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Abschnitt 4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (§§ 29–33)
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Abschnitt 5 Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen (§ 34)
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Abschnitt 6 Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen (§ 35)
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Abschnitt 7 Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen (§ 36)
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Abschnitt 8 Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 37–41)
[Schlussformel]
Inhalt
QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
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Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen
§ 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
§ 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
§ 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
§ 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen