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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 12
Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
(1) 1Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit sowie in einer zentralen Eignungsprüfung nachzuweisen. 2Sportstudiengänge im Sinn des Satzes 1 sind:
1.
Sportstudiengänge mit dem Abschluss Bachelor, es sei denn sportpraktische Fähigkeiten sind für das Studium des Studiengangs von weit untergeordneter Bedeutung;
2.
das Studium des Fachs Sport im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs (§§ 57 und 83 LPO I).
(2) 1Die bestandene Eignungsprüfung ist grundsätzlich nur 36 Monate gültig. 2Die Dauer der Gültigkeit verlängert sich entsprechend für Personen, die freiwilligen Wehrdienst oder freiwillige soziale Dienste auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben und unmittelbar anschließend ihr Studium aufnehmen.
(3) 1Die Anmeldung zur Prüfung muss bis zum 1. Juni des Jahres (Ausschlussfrist) online erfolgen. 2Näheres zum Anmeldeverfahren, insbesondere das Internetportal, auf welchem die Anmeldung vorzunehmen und ein Passbild in digitaler Form hochzuladen ist, der Vorlagezeitpunkt und der Inhalt des ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit, das nicht älter als drei Monate sein darf, sowie Zeitpunkt und Ort von Haupt- und Nachtermin der Eignungsprüfung werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
(4) 1Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt. 2Das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
(5) 1Wer Leistungssport betreibt und mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung die Bestätigung eines Sportverbands über die Mitgliedschaft in einem A-, B- oder C-Kader vorlegt und einen entsprechenden Antrag stellt, kann von einschlägigen Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. 2Im Bereich der Sportspiele wird auch eine Bestätigung über die Berufung in die Junioren-Landesauswahlmannschaft anerkannt, soweit ein zuständiger Sportverband keine A-, B- oder C-Kader führt. 3Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(6) 1Wer bereits an einer anderen Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland oder Ausland an einer vergleichbaren Eignungsprüfung in allen Disziplinen teilgenommen und diese bestanden hat, wobei die Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung zum Zeitpunkt des Endes der Anmeldefrist zur Eignungsprüfung (Abs. 3 Satz 1) nicht älter als 36 Monate sein darf, oder seine Eignung für das Studium des Sportstudiengangs durch sonstige gleichwertige sportpraktische Prüfungsergebnisse im Rahmen eines Studiums nachweist, kann auf Antrag von der Eignungsprüfung oder Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. 2Der Antrag ist bis 15. Juli des Jahres (Ausschlussfrist) an den Prüfungsausschuss zu richten. 3Nicht anerkannte Prüfungsteile können zum Nachtermin abgelegt werden.