Inhalt

QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 35
Gaststudierende
(1) Gaststudierende (Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG) bedürfen grundsätzlich derselben Qualifikation wie die Studierenden.
(2) 1Die Hochschule kann – bei Nachweis mindestens des mittleren Schulabschlusses oder Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses – Ausnahmen von der nach Abs. 1 erforderlichen Qualifikation zulassen, wenn sie auf Grund der Vorbildung, der Berufserfahrung oder der sonstigen persönlichen Umstände des Bewerbers oder der Bewerberin zu der Auffassung gelangt, dass den einzelnen Unterrichtsveranstaltungen, für die die Immatrikulation erfolgen soll, gefolgt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht für Unterrichtsveranstaltungen, in denen Prüfungsleistungen oder Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erworben werden. 3Art. 42 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.