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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 50
Kunst
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Künstlerische Praxis, darunter Grafisches Gestalten (insbesondere Zeichnen und Drucken), farbiges Gestalten, Gestalten im Raum, Gestalten mit verschiedenen – insbesondere digitalen – Medien, Szenisches Spiel,
b)
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Bildnerische Praxis, darunter Werken oder Konstruktives Bauen und Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) oder Umwelt- und Produktgestaltung; Studierende des Lehramts an Realschulen müssen davon mindestens 4 Leistungspunkte aus dem Teilbereich Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) nachweisen;
c)
mindestens 9 Leistungspunkten aus der Kunstwissenschaft,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kunstpraxis
Gestaltung und Präsentation in verschiedenen Techniken und Medien.
2.
Kunstwissenschaft
Kunstgeschichte bis zur Gegenwartskunst (Schwerpunkt Europa); Werkerschließung.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
Bildnerisches Gestalten in der Kindheit und Jugend, Methoden und Konzepte des Kunstunterrichts (Geschichte der Kunstpädagogik, Kreativitätsförderung, Werkbetrachtung, Unterrichtsmodelle: Planung, Durchführung, Reflexion).
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
Eine Aufgabe aus der Kunstpraxis
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Werkanalyse: formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung historischer Aspekte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.