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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 43a
Deutsch als Zweitsprache
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 5 Leistungspunkten aus einem einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum oder einem vierwöchigen Blockpraktikum,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Einblick in die gewählte Partnersprache und Kenntnisse aus der kontrastiven Sprachbetrachtung und des Zweitspracherwerbs unter didaktischen Aspekten,
3.
mindestens 30 Leistungspunkten aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Migrations- und Identitätsforschung,
2.
Zweitspracherwerbsforschung/Mehrsprachigkeitsforschung,
3.
Sprachsystem und Sprachgebrauch (einschließlich kontrastiver Sprachbetrachtung),
4.
Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Unterricht,
5.
Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Deutsch als Zweitsprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
a) Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten
(Dauer: 20 Minuten),
b) Mehrsprachigkeit
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 und dem jeweils einfachen Zahlenwert der Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch als Zweitsprache
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 zu erbringen; im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind nur die Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 zu erbringen.