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KommZG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 20.06.1994
Art. 41
Haushaltssatzung
(1) Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.
(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.