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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 33
Höhere Fachsemester
(1) 1Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. 2Wer sich bereits in einem Fachsemester befindet, für das in einem in allen Fachsemestern mit einem Studienangebot zulassungsbeschränkten Studiengang keine Zulassungszahl mehr festgesetzt ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im letzten Fachsemester, für das eine Zulassungszahl festgesetzt ist, zugelassen werden, wenn
1.
die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte Frist für die Ablegung der Abschlussprüfung oder die Meldung zur Abschlussprüfung oder
2.
im Fall des Fehlens einer solchen Frist in der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit in dem betreffenden Studiengang
um nicht mehr als drei Semester überschritten ist und diese Überschreitung nicht auf in der eigenen Person liegenden, selbst zu vertretenden Gründen beruht.
(2) In ein höheres Fachsemester kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfüllt:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die in dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert waren oder sind, können für das der Dauer dieses Studiums entsprechende höhere Fachsemester zugelassen werden.
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die durch Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, können für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden.
(3) Die Hochschulen können ausnahmsweise außerhalb der für höhere Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulassen, wenn und soweit dies im Vollzug einer Vereinbarung mit einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union notwendig ist.
(4) 1Die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 2 Nr. 1 richtet sich nach der Durchschnittsnote ihrer in dem Studiengang bisherig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 2 Nr. 2 nach der Durchschnittsnote ihrer für den Studiengang anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen aus einem früheren Studium. 2Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu runden und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. 3Wenn keine Durchschnittsnote nachgewiesen worden ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber in der Rangliste hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote gesetzt.