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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 26
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
1Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. 2Nach der Auswahl gemäß § 32 Abs. 1 werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
2.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
3.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
4.
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen,
5.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit,
6.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
7.
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens,
8.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG fallen,
9.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium,
10.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.