Inhalt
(1) Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG den gleichen Rang und kann nur ein Teil innerhalb der jeweiligen Quote zugelassen werden, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Besteht nach Einordnung der Bewerberinnen und Bewerber nach den Vorschriften des Abs. 1 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.