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GSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.01.2007
§ 34
Überspringen einer Jahrgangsstufe
1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 4Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. 5Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.