Inhalt
1Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10 und 11, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
- 1.
-
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf,
- 2.
-
sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3,
- 3.
-
sie durften in die nichtbestandene Jahrgangsstufe nicht nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken und
- 4.
-
in der Jahrgangsstufe 10 kann erwartet werden, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht und in der Jahrgangsstufe 11 kann erwartet werden, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.
2 § 31 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.