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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 19
Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase
(1) 1Pflichtfächer in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. 2In allen vier Ausbildungsabschnitten sind ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie und eines der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. 3Ferner ist in allen vier Ausbildungsabschnitten eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik bzw. spät beginnende Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache zu belegen. 4Schülerinnen und Schüler, die in Deutsch in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten fortgeführten Fremdsprache befreit. 5Schülerinnen und Schüler, die in Mathematik in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Naturwissenschaft oder der Informatik bzw. spät beginnenden Informatik befreit. 6Ferner sind mindestens in Jahrgangsstufe 12 das Fach Politik und Gesellschaft sowie eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht zu belegen; eines dieser drei in Jahrgangsstufe 12 belegten Fächer muss in Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden (Anlage 5). 7Die Fächer Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 8Mit Ausnahme von Mathematik und Deutsch kann jedes der in den Sätzen 1, 2 und 6 genannten Fächer sowie Informatik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden, wenn es über vier Kurshalbjahre belegt wird. 9Lehrplanalternativen können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden. 10Für die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 5. 11Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
(3) 1Falls in der Jahrgangsstufe 11 nach Anlage 1 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 1 Fußnote 3) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 14 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Sonstige spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
in der betreffenden Sprache Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 10 und 11 im Umfang von zusammen mindestens fünf Wochenstunden besucht oder die erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachgewiesen hat,
2.
in der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in den Jahrgangsstufen 10 oder 11 besucht hat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend, soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg können Schülerinnen und Schüler, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 wählen.
(6) 1Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe II fortzuführen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zu belegen.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. 2Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. 3Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. 4Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.