Inhalt

GSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 23.01.2007
§ 18
Wahl der Fächer und des Wissenschaftspropädeutischen Seminars
(1) 1Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 3, 4 und 5). 2Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport weist die Schülerin oder der Schüler zum Halbjahr in der Jahrgangsstufe 11 einen mindestens befriedigenden Leistungsstand auf.
2.
Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.