Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 7
Identifizierung über das Nutzerkonto
(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.