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EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 10
Antragsinformationen
(1) 1Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Wohnsitz,
5.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat, und
6.
Bankverbindung.
2Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1.
am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status eines Gasthörenden oder Gaststudierenden,
3.
bislang keinen Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG gestellt hat und keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,
4.
und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.