Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 1
Zuständige Stellen
(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) immatrikuliert sind. 2Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.
(2) 1Die Regierung von Schwaben ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet sind. 2Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.