Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 11
Verfahren
(1) 1Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. 2Für dieses Verfahren gelten die Abs. 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) 1Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 hochgeladen hat. 2Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz werden mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.
(5) 1Besteht der Antrag die Prüfung nach den Abs. 3 und 4, wird er bewilligt. 2Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. 3Er muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) 1Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Abs. 3 Satz 2, erfolgt noch keine Bewilligung und Auszahlung. 2Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. 3Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) 1Scheitert der an die Prüfung nach Abs. 3 anschließende Abgleich nach Abs. 4, wird der Antrag abgelehnt. 2Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.