Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 13
Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) 1Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. 2Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.