Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 6
Antragstellung
1Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. 2Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.