Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 4
Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) 1Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. 2In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).