Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 5
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
(1) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. 2Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). 3Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) 1Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. 2Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Abs. 2 an die zuständige Stelle übergeben.