Inhalt
§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. 2Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.