Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 3
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen – mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden – aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) 1Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. 2Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. 3Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Abs. 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte gelegen ist.