Inhalt

EPPSG-DV
Text gilt ab: 18.02.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2025
Fassung: 14.02.2023
§ 2
Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) 1Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. 2Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) 1Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. 2Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.