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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 24
Bildung der Noten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 ATA-OTA-APrV und der Vornote gemäß § 26 ATA-OTA-APrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Bildung der Noten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 MTAPrV und der Vornote gemäß § 25 MTAPrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Bildung der Vornoten gemäß § 15b PTA-APrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14
(1) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt:
1.
Die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.
2.
Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 ist auch die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze.
3.
Aus den Noten gemäß Nr. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 26 ATA-OTA-APrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(2) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 gilt:
1.
Die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.
2.
Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist auch die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze.
3.
Aus den Noten gemäß Nr. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 25 MTAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(3) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 werden auf Grundlage der Jahreszeugnisse gemäß § 15b PTA-APrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.