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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 23
Bildung der Noten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflAPrV und der Vornote gemäß § 13 PflAPrV an Berufsfachschulen für Pflege
(1) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.
(2) Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist auch die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen.
(3) Aus den Noten gemäß Abs. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 13 PflAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.