Inhalt
Art. 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Oberste Rechnungshof den Landtag oder die Staatsregierung jederzeit unterrichten. 2Der Landtag kann vom Obersten Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. 3Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.
(Vgl. auch Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2.)