Inhalt
Art. 94
Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Oberste Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Oberste Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bei Dienststellen der Staatsverwaltung Prüfungsstellen einrichten.
(Vgl. auch Art. 95 Abs. 2.)