Inhalt
(1) Der Oberste Rechnungshof prüft
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die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
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Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
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Verwahrungen und Vorschüsse.
(2) Der Oberste Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(Vgl. auch Art. 34, 38 bis 40, 42, 60, 73, 86.)