Inhalt
Art. 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen
1Der Oberste Rechnungshof ist zu hören, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden sollen. 2Er kann auf die Anhörung verzichten.
(Vgl. auch Art. 96.)